Fürsorgepflicht

Fürsorgepflicht
Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des  Arbeitnehmers; rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers neben Lohnzahlungspflicht ( Arbeitsvertrag,  Arbeitsverhältnis). Die F. umfasst eine Anzahl von vertraglichen Nebenpflichten, die sich z.T. bereits aus der Anwendung des Grundsatzes von  Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf das Arbeitsverhältnis ergeben.
- 1. Schutzpflichten: a) Der Arbeitgeber hat Betrieb, Betriebsmittel und Arbeitsablauf so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit, soweit dies nach den Umständen und nach der Art der Leistung möglich ist, geschützt ist (§ 618 I BGB, § 62 I HGB).
- Vgl. auch  Arbeitsschutz.
- b) Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auch vor Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit schützen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz besteht z.B. eine Verpflichtung zur Sicherung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers gegen Datenmissbrauch ( Datenschutz).
- c) Die F. bezieht sich auf die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers (Fahrzeug, Kleidung etc.). Soweit Arbeitnehmer Kleidung wechseln müssen, sind ihnen verschließbare Schränke zur Verfügung zu stellen. Ob eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, Parkplätze für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers zu schaffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Solche Einrichtungen sind in jedem Fall verkehrssicher zu halten.
- d) Die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, sondern muss im Rahmen des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß vorgenommen werden.
- 2. Förderungspflichten: a) Der Arbeitgeber ist i.d.R. verpflichtet, den Arbeitnehmer tatsächlich im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen ( Beschäftigungsanspruch).
- b) Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches  Zeugnis verlangen.
- c) Nur unter außergewöhnlichen Umständen kommt eine Pflicht zur Wiedereinstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ( Verdachtskündigung).
- 3. Der früher aus der F. hergeleitete Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub ist heute gesetzlich geregelt ( Urlaub).
- 4. Bei Nichterfüllung der F. kommen u.U. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht. Auch kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, solange nicht eine pflichtgemäße Organisation der Arbeit gegeben ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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